Finanzierung
Die Kostenübernahme
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts von 01.01.2020 gelten Rechtslage nach §§99, 102 Absatz 1 Nr.3, 112 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 3 SGB IX in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Satz 1, Satz 1 SGB XII i.d.F vom 31.12.2019 zu dem Personenkreis, dem Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu Leisten ist. Konduktive Förderung nach A. Petö ist Leistung sozialer Teilhabe, Urteil 17.05.2021 Landgericht Essen.
Nach der jeweiligen Lebensphase eines Menschen mit Behinderung (Vorschulalter, Schulzeit, Erwachsenenalter) richtet sich, welche sozialhilferechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Konduktiven Förderung in Betracht kommt und welche Voraussetzungen im Einzelnen für die Leistungsgewährung vorliegen müssen.
Der Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen in Düsseldorf hat für Betroffene drei Argumentationshilfen entwickelt. Diese stehen zum Download auf unserer Serviceseite bereit oder können in Papierform bei uns angefordert werden.
Während in Bayern, Baden Württemberg und Thüringen eine Kostenübernahme im Regelfall gewährt wird, tun sich trotz der Entscheidung des BSG die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen noch schwer. Daher ist FortSchritt Düsseldorf nach wie vor auf Spenden und Unterstützung angewiesen.
Hier finden Sie Musteranträge auf konduktive Förderung zum Herunterladen als PDF-Datei:
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